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seit dem Jahr 1999

Die aktuellen rechtlichen Grundlagen der Prostitutionsausübung (dies ist keine Rechtsberatung, keine Gewähr für den nachfolgenden Inhalt)

Seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes zum 01. Januar 2002 ist das Entgelt der Prostituierten einklagbar und können Prostituierte ihre Tätigkeit in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ausüben. Das Letztere ist ein selten praktiziertes Arbeitsmodell, das jedoch von Behörden regelmäßig unterstellt wird.

Selbständig arbeitende Prostituierte sind keine Gewerbetreibenden im Sinne der Gewerbeordnung, allerdings sind sie wie andere gewerblich Tätige steuerpflichtig. Demzufolge sind sie zu einer (vereinfachten) Buchhaltung verpflichtet und haben insbesondere Umsatz-, Einkommen, Gewerbe- und Kirchensteuern zu berücksichtigen. Wer hierbei nachlässig ist, dem drohen Schätzungen durch das zuständige Finanzamt mit Nachzahlungen und Strafzuschlägen, zusätzlich Geld- und sogar Freiheitsstrafen.

Seit dem 01. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Es gilt in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungsverordnungen der einzelnen Bundesländer und verpflichtet Prostituierte sich behördlich zu melden, Betreiber von Prostitutionsstätten eine Betriebserlaubnis zu erwirken. Die Zuständigkeit hierfür liegt je nach Umsetzung vor Ort bei den Kreis- und/oder Stadtverwaltungen. Der dabei entstehende Aufwand und mögliche Hürden sind für Betreiber von Prostitutionsstätten im Regelfall erheblicher als für Prostituierte. Dabei müssen auch Prostituierte unmittelbar nach Meldung ihrer Tätigkeit mit einer Kontaktaufnahme durch das für sie zuständige Finanzamt rechnen.

Für ausländische Prostituierte ist es ratsam, steuerliche Pflichten in Deutschland fristgemäß zu erfüllen, um einer Kontaktaufnahme deutscher bei Behörden im Heimatland, in dem die Ausübung der Prostitution illegal sein mag, zuvorzukommen. 

Das Gesetz regelt auch die Zusammenarbeit von Behörden zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung, illegaler Tätigkeit von Ausländern, Ausbeuterei und Menschenhandel im Bereich der Prostitution. Hierbei gilt der Leitsatz, dass Behörden seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes mit erweiterten Befugnissen enger kooperieren können.

Mit der Einführung des Begriffs der "Zuverlässigkeit" ist es einschlägig Vorbestraften  verboten, Prostitutionsstätten zu betreiben oder überhaupt in deren Tagesgeschäft mitzuwirken. Betreiber von Prostitutionsstätten, die diese Vorgabe missachten, drohen ihr Geschäft schließen zu müssen.

Prostitutionsstätten müssen räumliche Vorgaben erfüllen, insbesondere müssen sie Prostituierten unterschiedliche Räume für Arbeit, Aufenthalt und, falls angeboten, Schlafen/Übernachtung bereitstellen. Die wesentlichen Vereinbarungen zwischen Prostitutionsstätte und Prostituierten müssen schriftlich verfasst und beiderseits unterschrieben werden. In Prostitutionsstätten dürfen nur gemeldete Prostituierte nach einem vorab behördlich zu genehmigenden Konzept tätig werden. Betreiber sind mitverantwortlich dafür, dass Prostituierte volljährig sind, nicht unter  dem Zwang anderer stehen und Kondome verwenden.

Der Gesetzgeber nennt in den §§ 14 und 17 des ProstSchG Bestimmungen, die die Prostituierten vor wirtschaftlicher Ausbeutung schützen sollen. Da für die Auslegung dessen im Gesetz weder Beispiele genannt werden noch derzeit Gerichtsurteile verfügbar sind, drohen die zuständigen Behörden Geschäftsmodelle nach freiem Ermessen zu beurteilen. Betreibern von Prostitutionsstätten, die Prostituierte wirtschaftlich ausbeuten, droht der Entzug der Betriebserlaubnis. In Verbindung mit den genannten Raumvorgaben liegt nahe, dass Betreiber von Prostitutionsstätten in Zukunft geringere Erträge pro Arbeitszimmer als in Zeiten vor dem Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes erwirtschaften werden.   

Betreiber von Prostitutionsstätten unterliegen weitgehenden Buchführungspflichten, Aufzeichnungen sind tagesgenau zu führen und am Ort der Prostitutionsstätte geschützt vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

Als eine der weitestgehenden Maßnahmen des ProstSchG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit anlassunabhängiger Kontrollen durch die zuständigen Behörden zugelassen. Bei Auffallen, sogar bei Vermutung einer Betriebsausübung im Widerspruch mit den gesetzlichen Vorschriften können Erlaubnisse zum Betrieb einer Prostitutionsstätte an Bedingungen geknüpft oder sogar entzogen werden.

Das Erlaubnispflicht zur Ausübung der Prostitution in dafür vorgesehenen Räumen gemäß ProstSchG gilt nicht für Prostituierte, die in eigenen Räumen, ob darin auch wohnend oder nicht, selbst, allein und auf eigene Rechnung der Prostitution nachgehen. Doch auch in diesem Fall besteht die Pflicht zur Meldung als Prostituierten. 
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Wer es genau wissen möchte, liest den Gesetzestext des ProstSchG mit seinen 8 Abschnitten und 38 Paragrafen. Erläuterungen und Hintergründe hierzu finden sich im Gesetztesentwurf Bundesdrucksache 18/8556.
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Juristische Fundstellen

Rechtliches ist Sache der Juristen. Es schadet jedoch nicht, den Einfluss der Rechtsprechung auf die Entwicklung der Branche nachzuvollziehen. Einige der nachfolgend vorgestellten gerichtlichen Entscheidungen behandeln Streitfragen, die sich nach aktueller Gesetzgebung nicht mehr stellen würden oder von Gerichten anders zu beurteilen wären. Eine inhaltliche Gewähr wird nicht übernommen.

Kontakt 


 OGH 18. 4. 2012, 3 Ob 45/12g; OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 124/12x:

Wurde eine sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Prostituierte und deren Kunden, sondern auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.


Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 2 K 88/11:

Clubbetreibern ist aus steuerlichen Gründen zu größter Vorsicht bei der Außenpräsentation zu raten. Wer nach außen als Leistungserbringer auftritt, dem droht die Zurechnung der Umsatzsteuerpflicht für die von Prostituierten an Kunden erbrachten Leistung. Ganz gleich, ob die Mieterinnen angeblich oder tatsächlich selbständig sind. Daher in der Werbung keine Formulierungen wie: "bei uns immer mindestens x ... für unsere Kunden im Haus". Besser: "Die in unserem Club selbständig tätigen Modelle sind regelmäßig in großer Zahl für Sie da."


Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 07.12.2017 - 1 K 1921/17
(es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt,
BFH-Az. XI B 6/18; diese ist noch in Bearbeitung - Stand 13.06.2018)

Der Betreiber eines Eroscenters war der Ansicht, dass seine Einnahmen aus gewerblicher Zimmervermietung nicht dem Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 % unterlägen. Er ging schrittweise vor und nahm zunächst die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UstG an, um schließlich gar von Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG auszugehen. Die Motivation hierfür sind erhebliche finanzielle Vorteile: Bei Zimmerpreisen von 80 € pro Tag fallen folgende Umsatzsteuerbeträge an: 0 € bei Umsatzsteuerfreiheit, 5,23 € bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % und 12,77 € im Falle des Regelsteuersatzes von 19 %.
Das Finanzgericht ließ sich auf die Argumentation des Klägers nicht ein. Zwar stellte es heraus, dass eine Zimmervermietung
grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sein könnte; allerdings sei der vorliegende Fall über eine Zimmervermietung hinausgegangen.
Warum dies? Das Gericht argumentierte, dass der Betreiber des Eros-Centers eine Vielzahl von Nebenleistungen erbrachte: Er tätigte Werbemaßnahmen und beschäftigte Mitarbeiter; diese waren permanent für Kunden und Mieterinnen ansprechbar, leisteten einen Telefonservice und wurden insoweit vermittelnd für das Geschäft der Mieterinnen tätig; daneben überwachten die Mitarbeiter den Betrieb und erbrachten so eine der Sicherheit dienende Leistung.  In der Summe hatte das Geschäft nicht mehr den vorrangigen Charakter einer Zimmervermietung.


Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 U 143/15:

Wichtig für Bordellbetreiber, die ihr Geschäftaufgeben und für Vermieter von Räumen, die zuvor als Bordell genutzt wurden: Ein Mietinteressent hat sich selbst über frühere Nutzungen zu informieren. Selbst ein Makler darf unter Umständen verschweigen, dass die geplante Nutzung einer Räumlichkeit als Friseursalon durch eine frühere Bordellnutzung belastet ist.


Mit Urteil vom 31. Januar 2013 (Az. 8 A 1245/12) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine vielbeachtete Stellungnahme zur (Un-)Wirksamkeit der Sperrbezirksverordnung in Frankfurt abgegeben:

"§ 2 der Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Frankfurt am Main ist bundesrechtskonform dahin auszulegen, dass die dort beschriebene Prostitutionsausübung, soweit es sich um sog. Wohnungsprostitution handelt, außerhalb der Toleranzzonen nur noch dann verboten ist, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt und eine in dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2009 - 1 BvR 224/07 - definierte milieubedingte Unruhe befürchten lässt."

Dieser vielversprechende Ansatz hielt der letztinstanzlichen Überprüfung jedoch nicht stand, mit seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht Leipzig dieses Urteil auf (BVerwG 6 C 28.13).

Es bleibt, wie es war, Sperrbezirksverordnungen können eine prostitutive Gewerbeausübung wirksam ausschließen.


VGH BADEN-WUERTTEMBERG, 2 S 196/10 vom 23.02.2011:

1. Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen kann Gegenstand einer kommunalen Vergnügungssteuer sein.
2. Die Größe der Veranstaltungsfläche ist ein für die Bemessung einer solchen Steuer zulässiger (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) Maßstab.
3. Als Schuldner der Steuer kann der Betreiber der betreffenden Einrichtung herangezogen werden.
4. Zum Begriff des Betreibers im Falle eines Bordells in Form eines sogenannten Laufhauses.
5. Die für die Berechnung der Vergnügungssteuer maßgebliche Veranstaltungsfläche umfasst im Falle eines Bordells in Gestalt eines Laufhauses nicht nur die Flächen der an die Prostituierten überlassenen Zimmer, sondern auch die Flächen des Kontakthofs und einer Cafeteria.

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1782/18 vom 21.01.2020 :

Der Dreh eines pornografischen Films kann als genehmigungspflichtlige Prostitutionsveranstaltung auszulegen sein, wenn die Darsteller (statt entlohnt zu werden) einen "Produktionskostenbeitrag" zu zahlen haben. Auch die Darsteller in "Amateur-Communities" (Stichwort "User-Dreh") könnten von diesem Urteil betroffen sein.


Oberverwaltungsgericht NRW - 29.10.2012 - AZ: OVG 2 A 619/12:

Ein Stundenhotel (Seitensprung-Apartment) ist im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Bestandteil der Entscheidung war die Nichtzulassung der Revision, also der höchstrichterlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich erfolgte eine Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht jedoch zurückwies (BVerwG 4 B 8.13). Im Kern beruht die Unzulässigkeit des Stundenhotels darauf, dass sich diese Nutzung nicht mit dem Charakter des Wohngebiets vereinbaren lässt. Gerade auch An- und Abfahrtverkehr durch Kunden mit Schwerpunkt ab - so die Feststellung eines vorinstanzlichen Gerichts - ab 21 Uhr in Verbindung mit der zu erwartenden milieubedingten Unruhe begründen die behördliche Ablehnung der Nutzung.


VGH BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss v. 05.03.2012, 5 S 3239/11:

Ein Bordell ist auch nach der BauNVO 1990 den in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art und nicht den nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten zuzuordnen.


BundesfinanzhofBeschluss vom 22.12.2006VII B 121/06:

Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten verletzen nicht die Rechte des Bordellbetreibers. Ein Bordellbetreiber vermietete Zimmer zu Tagesmieten an Prostituierte und nahm nur unregelmäßig am Düsseldorfer Verfahren teil. Daher führte die zuständige Steuerfahndung Kontrollbesuche durch um sowohl die Namen der Mieterinnen wie auch der Kunden zu erheben.
Diese Urteil zeigt, wie wichtig es aus Sicht des Bordellbetreibers ist, mit den Finanzbehörden zu kooperieren. Erfolgt dies nicht, drohen nicht nur eigene (Nach-)Zahlungen, sondern ein empfindlicher Vertrauensverlust gegenüber Kunden und Mieterinnen.


VG Freiburg · Urteil vom 8. November 2012 · Az. 4 K 912/12:

" ... dass „gewerbliche Betriebe, die mit einer Wohnnutzung verbunden sind, wie ein Bordell, in dem die Dirnen auch wohnen, in Gewerbe- und Industriegebieten nicht zulässig sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213)."

"In der Tat dürfte die im Anwesen des Klägers ausgeübte gewerbliche Nutzung sowohl unter den Begriff des bordellartigen Betriebs als auch unter jenen der Terminwohnung fallen. Unter bordellartigen Betrieben werden von der Anzahl der Prostituierten her kleinere Einrichtungen der Prostitution verstanden (z.B. Erotik-Massagesalons, erotische Modelwohnungen, Sauna-Clubs, FKK-Clubs), zu denen auch sog. Wohnungsbordelle und Terminwohnungen mit ein bis maximal vier Prostituierten rechnen, die dort ihrem Gewerbe nachgehen, ohne dort zu wohnen und allenfalls dort einige Nächte verbringen (vgl. hierzu und zum Folgenden Stühler, BauR 2010, 1013 <1026>). 
Hinter dem Begriff einer „Terminwohnung“ verbirgt sich dabei das Geschäftskonzept, dass die Prostituierten für eine gewisse Zeitspanne in einer bestimmten Wohnung arbeiten, um dann nach einem festgelegten Rotationsprinzip, häufig nach einer oder mehreren Wochen in die nächste Wohnung weiterzuziehen. Dies ist hier der Fall."


BFH – Beschluss, GrS 1/12 vom 20.02.2013:

Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe des BFH-Urteils vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

Anmerkung: Man beachte, dass aus dieser steuerrechtlichen Entscheidung keineswegs folgt, dass einzelne Prostituierte nun für ihre Tätigkeit ein Gewerbe anmelden müssten. Zwar lassen einzelne Gewerbeämter eine Anmeldung beispielsweise als "Tänzerin" zu, ganz überwiegend erfolgt jedoch eine Zurückweisung, denn die Prostitution ist keine Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung. Es bleibt dabei: Die Tätigkeit als Prostituierte führt zwar zur prinzipiellen Steuer- und sogar zur Gewerbesteuerpflicht, nicht aber zur Pflicht, ein entsprechendes Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
Allerdings: Was hinsichtlich der behördlichen Meldung für die der Prostitution nachgehenden Person gilt, gilt noch lange nicht für die bei dieser Tätigkeit genutzten Räume. Denn hierbei ist das Baurecht einschlägig. Dabei sind Bordelle und bordellähnliche Betriebe Unterarten eines Gewerbetriebs im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1983 - 4 C 21.83). 
(Anmerkung: Dieser Text bezieht sich auf die dem Prostituiertenschutzgesetz aus dem Jahr 2017 vorausgehende Rechtssprechung; mittlerweile ist die Tätigkeit von Prostituierten meldepflichtig und der Betrieb von Prostitutuionsstätten bedarf einer Genehmigung).


Finanzgericht HamburgUrteil vom 12.03.20132 K 169/11:

Eine als Mieterin in einem Laufhauf selbstständig tätige Prostituierte führt einen Gewerbebetrieb, der der Steuerpflicht (Einkommen-, Umsatz-, Gewerbesteuer) unterliegt. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen berechtigt die Finanzbehörden zur Schätzung. Im vorliegenden Fall ging das Finanzgericht von 48 Arbeitswochen pro Jahr mit täglichen Einnahmen von 500 € aus. Für die Gewinnermittlung waren die Mietzahlungen an das Laufhaus und weitere Betriebsausgaben abzuziehen. Der Gewinn wurde nicht um etwaige Zahlungen an Zuhälter gemindert, weil die Steuerpflichtige solche Zahlungen verneinte.


Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.2016, 2 K 110/15:

Noch einmal geht es um Schätzungen der Einnahmen einer Prostituierten, die es unterließ eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzgericht stellt heraus:
- Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann auf die Aufzeichnung einzelner Geschäftsvorfälle nicht verzichtet werden.
- Belege über betriebliche Einnahmen/Ausgaben sind aufzubewahren.
- die Führung eines Kassenbuches ist nicht nötig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Steuerschuldnerin hat Revision eingelegt (Stand 15.04.2018).


VGH BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2570/96 vom 13.02.1998:

Werden die Räume einer Wohnung durch drei Prostituierte ausschließlich zur Ausübung der Prostitution genutzt, ohne dass die Prostituierten dort auch wohnen, so liegt keine Wohnungsprostitution, sondern ein bordellartiger Betrieb vor, der in einem Mischgebiet typischerweise unzulässig ist.

Anmkerung: Das Wohnen ist ein wichtiges Element, das bei der Betriebsplanung oft übersehen wird. Zwar hätte dies andere Nutzerkreise als Mieter angesprochen, aber hätten diese in der Wohnung tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt gehabt, hätte die Entscheidung des Gerichts anders aussehen können. Merke: Arbeiten UND Wohnen in Industrie-/Gewerbegebieten ist regelmäßig problematisch, ebenso Arbeiten UND Nicht-Wohnen in Wohngebieten. Dabei bitte beachten: Wer für einige Tage (höchstens Wochen) irgendwo übernachtet, wohnt dort noch lange nicht ...


OLG FRANKFURT – Beschluss, 20 W 59/03 vom 07.06.2004:

Die Wohnungseigentümer brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, dass in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird. Daran hat das Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 nichts geändert.

Anmerkung: Mieter übersehen oft, dass es nicht allein auf die Rechtsbeziehung zwischen ihnen und ihrem Vermieter ankommt. Selbst bei wirksamer Absprache mit dem Vermieter kann ein Projekt daran scheitern, dass mittelbar beteiligte Personen nicht eingebunden wurden.
Wer den taktischen Kniff nutzt, mit einem Vermieter eine "gewerbliche Nutzung" zu vereinbaren und daraus etwa das (den Vermieter zu überraschen geeignete) Recht der Nutzung auch eines bordellartigen Betriebes ableitet, darf sich im Falle von Eigentümergemeinschaften und direkter Nähe zu anderen Mietern im selben Gebäude nicht voreilig am Ziel wähnen. Insbesondere kann das Problem bestehen, dass der Vermieter gar keine gewerbliche Nutzungsmöglichkeit aussprechen darf und insbesondere besteht die Möglichkeit, dass ein Verwalter der geplanten Nutzung zustimmen muss. Offen und vorausschauend zu handeln ist fast immer die bessere Alternative.


BayObLG, Urteil vom 08.09.2004, 2 Z BR 137/04:

Dem Bayerischen Obersten Landesgericht erschien es „zweifelhaft, ob eine in der Rechtsgemeinschaft eindeutig herrschende Auffassung über die nicht nur individualethische, sondern auch sozialethische Verwerflichkeit der Prostitutionsausübung festgestellt werden kann“. Das soll heißen: Was einen Einzelnen stört, muss nicht zwangsläufig jeden stören. Unter diesem Aspekt stellt das Gericht in Frage, ob in einem Anwesen, das ausschließlich (!) gewerblich genutzt wird, eine Wertminderung der übrigen Teileigentumseinheiten anzunehmen ist, wenn in einer Teileigentumseinheit der Prostitution nachgegangen wird. Das Gericht führte aber aus, dass „ungewollte Konfrontationen“ mit der Prostitutionsausübung, die als anstößig zu bezeichnen sind, zu Nachteilen für die übrigen Teileigentümer führen könnten.


BGH, Urteil vom 26.09.2012, Aktenzeichen XII ZR 122/11:

Der BGH stellte fest, dass die Ausübung der Prostitution in einem Wohnhaus nicht pauschal einen Mangel der Mietsache und damit ein mögliches Recht auf Mietminderung begründet. Es kommt vielmehr auf die Frage nach (erheblichen) konkreten Beeinträchtigungen an. Diese können beispielsweise durch klingelnde und umherirrende, womöglich alkoholisierte Freier im Treppenhaus gegeben sein.

Für den auf Dauer erfolgreichen Betrieb einer prostitutiven Einrichtung ist daher nicht allein zu fordern, dass der Betrieb, sondern deren Kunden nicht störend in Erscheinung treten. Aufgrund praktischer Erwägungen muss ein geeignetes Objekt nicht unbedingt freistehend sein, allerdings sind ein separater Eingang, separate Zufahrt und Parkmöglichkeiten empfehlenswert.


OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2008 - 16 Wx 117/08:

Das Gericht erachtete die Prostitutionsausübung in einem Komplex mit 70 Wohnungen als ausnahmsweise zulässig. Zu dieser Entscheidung trug bei, dass die Prostitutionsausübung zu keinen konkreten Beeinträchtigungen führte und keine Kinder im Gebäude wohnten; dass die Wohnanlage anonym war und ein "randständiges" soziales Umfeld (Obdachlose, Alkohol- und Drogensüchtige) vor Ort festzustellen war.

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AG Wiesbaden - 92 C 5055/10, vom 27.05.2011:

Vorliegend mussten die einen Wertverlust ihres Immobilienvermögens befürchtenden Miteigentümer einer Eigentumsanlage die Nutzung einer Wohnung als Massagestudio mit erotischen Diensten dulden. (Zu beachten ist, dass die Wohnungsnutzung zu gewerblichen Zwecken tatsächlich erlaubt war.)

Das Gericht stellt fest, dass die die Unterlassung der Nutzung begehrenden Kläger mit Blick auf § 14 Abs. 1 WEG durch die Nutzung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wurden. Nach Auffassung des Amtsgerichts spielte es dabei keine Rolle, dass "Bevölkerungskreise" mit einer solchen Tätigkeit ein soziales Unwerturteil verbänden. Es stellte vielmehr darauf ab, dass Prostitution nicht strafbar und auch nicht automatisch sittenwidrig sei.


OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2013 - 8 A 10560/13:

Die Abgrenzung von Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. So ist für die Wohnungsprostitution typisch, dass die gewerbliche Betätigung zu Prostitutionszwecken nach außen nurwohn­ähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10.OVG -; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002 - 4 S 149/01 -, GewA 2003, 496 und juris, Rn. 23 f. m.w.N.).


OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2013 - 8 A 10558/13:

Ein bordellartiger Betrieb ist in einem wesentlich auch dem Wohnen dienenden Mischgebiet nicht genehmi­gungsfähig.


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz11.05.20058 C 10053/05:

Zwar seien Bordelle als Gewerbebetriebe in Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig, im Bebauungsplan dürfe aber festgelegt werden, dass bestimmte Arten von allgemein zulässigen Anlagen ausnahmsweise unzulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Im vorliegenden Fall drohten die Bewohner eines angrenzenden Wohngebietes in ihren Belangen beeinträchtigt zu werden, denn das betreffende Gewerbegebiet war die Randbebauung der Hauptzufahrtstraße in das Wohngebiet.


BundesgerichtshofBeschluss vom 06.06.2013 1 StR 581/12:

Bestätigung langjähriger Haftstrafen wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) und damit zusammenhängender weiterer Delikte (Zuhälterei, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).

Rumänische Frauen im Alter zwischen 16 und 24 Jahren wurden von den Beklagten mit falschen Versprechungen über lukrative berufliche Perspektiven nach Deutschland gelockt. Hier wurden die Frauen unter Ausnutzung von deren Mittellosigkeit und Sprachunkenntnis dazu veranlasst, die Prostitution auszuüben.


Zwei interessante Urteile zur ungenehmigten Veröffentlichung von Fotos im Internet. Die Gerichte haben den Geschädigten jeweils Schmerzensgeldzahlungen zugebilligt. Entsprechend ist es höchst bedenklich, ohne Vorliegen einer Genehmigung Modellfotos zu veröffentlichen:

Amtsgericht NürnbergUrteil vom 20.08.1999 14 C 8040/98:
Ein Kontaktagentur wurde zur Zahlung von 1.700 Mark verurteilt.

Landgericht KielUrteil vom 27.04.2006 4 O 251/05:
Exfreund zur Zahlung von 25.000 € Schmerzensgeld wegen Veröffentlichung von Fotos, die den Anschein der Prostitution erwecken, verurteilt. Die Bilder waren für 14 (!) Stunden online verfügbar.


BundesgerichtshofUrteil vom 13.10.2015VI ZR 271/14:

Der BGH stellte fest, dass bereits der Besitz von Nacktfotos eine "Herrschafts- und Manipulationsmacht" über den Abgebildeten in sich trägt. Nach Beendigung einer intimen Beziehung werde dies regelmäßig als peinlich, beschämend und demütigend empfunden; daher steht dem Abgebildeten zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Löschung der Fotos zu.


BundesfinanzhofUrteil vom 16.02.1990 - III R 21/86:

Die Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 1990 ist noch immer aktuell: Bordellbesuche sind nicht steuerlich absetzbar, sie sind nicht mit üblichen Geschäftsessen vergleichbar.

Das Gericht stellte klar, dass die Bewirtung in Bordellen - ähnlich den Aufwendungen im Zusammenhang mit Jagd- und Segelausflügen - einen überwiegend privaten Vergnügensanteil bergen und daher keine steuerliche Absetzbarkeit rechtfertigen. Zudem erkennt das Gericht die Möglichkeit der versteckten Abrechnung über falsche Getränkerechnungen.


Finanzgericht MünchenBeschluss vom 18.01.20133 V 3225/12:

Vorsicht, der hier verhandelte Fall kann auch auf Bordelle zutreffen: 
Der Betreiber einer Escort-Agentur ist im vorliegenden Fall verpflichtet, volle 100 % und nicht nur einen Provisionsanteil von 30 % der generierten Umsätze zu versteuern. Das Gericht führte an, dass Umsätze demjenigen zuzurechnen sind, der als Leistungserbringer zivilrechtlich in Erscheinung tritt. Etwas anderes konnte hier nicht gelten, weil die Kunden vorab nicht die Namen der leistenden Damen erfuhren und umgekehrt. Darüber hinaus erbrachten die Escort-Damen lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der vermittelnden Agentur, wenn sie zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort ihre Dienste anboten.


BundesgerichtshofUrteil vom 13.07.2006I ZR 231/03, I ZR 241/03, I ZR 65/05:

Kontaktanzeigen von Prostituierten sind wettbewerbsrechtlich zulässig. Es besteht kein generelles Werbeverbot für sexuelle Dienstleistungen, sofern nicht zum Beispiel der Jugendschutz entgegensteht.


Verwaltungsgericht ArnsbergUrteil vom 18.08.2008 - 14 K 2180/07:

Hier war die Verweigerung der Erlaubnis zur Ausübung der Wohnungsprostitution in einem Ort mit rund 1000 Einwohnern aus baurechtlichen Gründen zulässig, obwohl kein Bebauungsplan vorlag und es sich um keinen bestimmten Typ eine Baugebietes handelte. Das gewollte Angebot der Wohnungprostitution fügte sich nicht in die nähere Umgebung ein, so entschied das Gericht.


Oberverwaltungsgericht SaarlandBeschl. v. 10.11.2015 2 B 169/15:

"Nicht störend" ist immer wieder das entscheidende Kriterium, das letztlich über die Genehmigungsfähigkeit eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs bestimmt. So im Fall einer gewerblichen Zimmervermietung, um deren Betrieb in einem Kerngebiet es in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlands ging. 
Das Gericht stellte fest, dass die in erster Instanz noch bestätigte Nutzungsuntersagung der zuständigen Behörde nicht rechtmäßig war. Denn der gemäß 
BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 - 4 BN 8/14 festzustellende GEWERBEBETRIEB ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem Kerngebiet grundsätzlich zulässig (soweit er als nicht störend anzusehen ist). 
Dabei gelangte das Gericht zu der Ansicht, dass in Anbetracht der Betriebszeiten täglich von 9-21 Uhr und einem Kundenaufkommen von durchschnittlich 4 pro Tag keine Beeinträchtigung von "Handelsbetrieben, Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur oder Wohnnutzungen" anzunehmen sei.



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